Satzung
S a t z u n g
der
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Ortsgruppe Teningen im Bezirk Breisgau e.V.
Präambel*
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und dem Leitbild der DLRG auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 1Die im November 1963 gegründete DLRG-Ortsgruppe Teningen e.V. ist eine Gliederung des am 10.10.1949 gegründeten DLRG-Bezirks Breisgau e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen im Vereinsregister in Freiburg unter der Nummer 440. 2Sie ist am 30.5.2025 aus der DLRG Ortsgruppe Nimburg-Teningen hervorgegangen. 3Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), DLRG Ortsgruppe Teningen im DLRG-Bezirk Breisgau e.V. (im Folgenden auch „Gruppe“ genannt).
- 1 Die Ortsgruppe Teningen e.V. ist eingetragen unter der Nr. VR 472 im Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen. 2Der Sitz der Gruppe ist Teningen.
- 1Das Tätigkeitsgebiet der Gruppe umfasst grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde Teningen sowie der Gemeinde Bahlingen im Bundesland Baden-Württemberg.
- 1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II.Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
§ 2 Zweck
- 1Die vordringliche Aufgabe der Gruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr) dienen.
- 1Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
- Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
- Ausbildung im Rettungsschwimmen,
- Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
- Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
- 1Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG-Gruppe ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.
- 1Zu den Aufgaben gehören auch die
- Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie eine Übernahme sanitätsdienstlicher Aufgaben,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
- Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen sowie Mitwirkungen an internationalen Hilfseinsätzen,
- Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landesorganisationen und der Europäischen Union.
5) 1Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. 2Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
6) Die DLRG achtet bei ihrer Aufgabenerfüllung auf einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.
(7) Die DLRG gibt ein Verbandsorgan heraus.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) 1Die Gruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) 1Spenden dürfen nur für die von der Gruppe verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglieder der DLRG-Gruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. 2Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Gruppe.3Mit der Mitgliedschaft in der Gruppe erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(2) 1Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Breisgau e.V. und der Gruppe Teningen an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 5 Beitrag
(1) 1Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. 2Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für den DLRG-Landesverband Baden e.V. und den Bundesverband. 3Die festgelegte Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsmodalitäten ist für die Gruppe verbindlich.
(2) 1Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen. 2Daher können die Vertreter der Gruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Gruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.
§ 6 Ausübung der Rechte und Delegierte
1Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. 2Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht in der Gruppe vorher neue Delegierte gewählt werden.
§ 7 Rechte des Mitglieds
(1) 1Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Gruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
(2) 1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3Wahlfunktionen in Organen der Gruppe können nur Mitglieder ausüben. 4Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
- 1Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss in Textform mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. 2Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- 1Die Streichung als Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Gruppenvorstandes wegen einem Beitragsrückstand erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
- 1Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schiedsgericht aussprechen.
- 1Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. 2Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen einschließlich der elektronischen Dateien und des E-Mail-Schriftverkehrs unverzüglich an die Gruppe abzugeben. 3Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die Gruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird.
IV. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben
§ 9 Gliederung der DLRG
- 1Der Bezirk Breisgau (nachfolgend Bezirk genannt) gliedert sich in die DLRG als Bezirk und in Gruppen mit eigener Rechtsfähigkeit. 2Die Grenzen der Gruppen sollen mit denen der Gemeinden übereinstimmen. 3Grundsätzlich gilt das Regionalprinzip. 4Über Ausnahmen und Änderungen von Gruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Gruppen.
- 1Die Gruppe kann Untergliederungen als unselbstständige Stützpunkte ohne eigene Rechtsfähigkeit bilden. 2Die Satzung der Gruppe muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung des Bezirks in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.
§ 10 Aufgaben der Gliederungen
(1) 1Die Gruppe ist an die Satzung des DLRG-Bezirks Breisgau gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 2Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) 1Die Satzung der Gruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung der Zustimmung des Bezirks. 2Sofern die Gruppe eingetragener Verein ist, ist die Zustimmung vor einer Eintragung einzuholen. 3Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bezirks und der Satzung der Gruppe geht die Satzung des Bezirks vor.
- 1Die Gruppen hat dem Bezirk Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.
- 1 Der Bezirk ist berechtigt, die Gruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. 2Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden solche Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
(5) 1Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat.
(6) 1Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. 2Näheres regelt die Schiedsordnung.
V. Kinder- und Jugendverbandsarbeit
§ 11 DLRG-Jugend
- 1Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sowie der von ihnen gewählten Vertreter.
- 1Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. 2Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) 1Inhalt und Form der Kinder- und Jugendverbandsarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Gruppenjugend bzw. der Bezirksjugend beschlossen wird.
- 1Der Gruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
- Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
VI. Organe
1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben
- 1Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Gruppe.
- 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gruppe, gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Gruppe verbindlich für alle Mitglieder und Organe. 2Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:
- Wahl der Mitglieder des Gruppenvorstandes und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter, wenn ein solches gebildet werden soll,
- Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,
- Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
- Entlastung des Gruppenvorstandes,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Festsetzung von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen, die der Höhe nach auf die Hälfte des dem Landesverband zustehenden Beitragsanteils begrenzt sind; außerdem die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Satzungsänderungen und Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Gruppenvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder der Gruppe oder der Vorstand des Bezirks dies verlangen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bezirksvorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
(2) ¹In dringlichen Fällen kann über zulässige Anträge im Umlaufverfahren und in Textform abgestimmt werden. ²Hierbei ist mit dem eigentlichen Beschluss gesondert die Dringlichkeit festzustellen.
§ 14 Ladungsfrist
- 1Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform durch Bekanntmachung mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
- 1Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Mitglieder der Gruppe gewahrt.
- 1Versammlungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlung können unter Wahrung der Mitgliederrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell oder hybrid) abgehalten werden. 2Dies ist mit der Einladung unter Angabe des konkreten elektronischen Kommunikationsmittels mitzuteilen.
§ 15 Antragsberechtigung
(1) 1Antragsberechtigt sind:
- die stimmberechtigten Mitglieder,
- die Gruppenjugend.
- 1Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
§ 16 Beschlussfassung
- 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- 1Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
- 1Sofern bei Diskussionen und Beschlüssen ein Mitglied des Vorstands persönlich betroffen ist, kann er durch Beschluss des Vorstands insoweit von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden.
§ 17 Abstimmungen und Wahlen
(1) 1Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.
(2) 1Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim mit Stimmzetteln mit Stimmzetteln oder elektronischen Abstimmungssystemen, welche eine zutreffende Erfassung der Stimmen gewährleisten. 2Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht und es in einem Wahlgang maximal so viele Kandidaten wie zu besetzende Ämter gibt.
(3) 1Wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 5Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
(4) 1Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.
§ 18 Protokoll
- 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Gruppenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 3Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- 1Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform beim Gruppenvorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. 2Über einen Einspruch entscheidet der Gruppenvorstand.
2. Abschnitt: Gruppenvorstand
§ 19 Geschäftsführung und Leitung
1Der Gruppenvorstand leitet die DLRG-Gruppe im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 20 Zusammensetzung
- 1Den Gruppenvorstand bilden
a) 1. Vorsitzender (Gruppenleiter)
b) 2. Vorsitzender (Stellvertreter des Gruppenleiter)
c) Schatzmeister
d) Leiter Einsatz
e) Leiter Ausbildung
f) Leiter Verbandskommunikation / Öffentlichkeitsarbeit
g) Vorsitzender DLRG-Jugend Ortsgruppe Teningen
i) Materialwart
j) Gebäudewartr
k) Schriftführung
l) Bis zu 2 Beisitzer
(2) 1Die Mitglieder des Gruppenvorstands haben je eine Stimme.
(3) Die Vereinigung zweier Vorstandsfunktionen in einer Person ist zulässig mit der Ausnahme, dass Kombinationen aus den Funktionen Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister nicht in Personalunion auftreten können.
§ 21 Vertretungsbefugnis
1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Gruppenleiter und dessen Stellvertreter (*); jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Gruppenleiters vertretungsberechtigt sind.
§ 22 Amtszeit
1Die Mitglieder des Gruppenvorstands werden auf zwei Jahre gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
§ 23 Geschäftsverteilung
1Der Gruppenvorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. 2Jedem Mitglied des Gruppenvorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung in der Gruppenjugend zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Gruppenvorstandes zu verwalten ist. 3Der Gruppenvorstand kann für bestimmte Fachbereiche Fachreferenten bestellen. 4Diese sind nicht stimm- aber rede- und antragsberechtigt. 5Sie sind zu den Sitzungen des Gruppenvorstandes hinzuzuziehen.
§ 24 Tagung und Einladung
1Der Gruppenvorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Er ist vom Gruppenvorsitzenden oder einem der Stellvertreter einzuberufen. 3Zu Sitzungen des Gruppenvorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. 4Eine Einberufung kann per email erfolgen, wenn die Mitglieder ihre Email-Adresse der DLRG ausdrücklich (auch für Einladungen) zur Verfügung gestellt haben. 5Eine Beschlußfassung kann im Ausnahmefall auch ausserhalb von Versammlungen stattfinden, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren in Textform zustimmen. 6Sitzungen des Gruppenvorstands können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
§ 25 Beschlussfähigkeit
1Der Gruppenvorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 2Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3. Abschnitt: Schiedsstelle
§ 26 Schiedsstelle
(1) 1Sollte auf Gruppenebene kein Schiedsgericht gem. § 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung der DLRG gebildet werden können oder will dies die Gruppe nicht, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus der Gruppe eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). 2Die Mitglieder der DLRG-Gruppe verpflichten sich, vor Anrufung des Schiedsgerichtes gem. Abs. 3 alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle in Textform vorzutragen. 3Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. 4Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. 5Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen in Textform niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. 6Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern in Textform mit und verweist sie auf den von der Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsweg.
(2) 1Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.
VIII. Kommissionen
§ 27 Aufgabe
1Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Sie berichten dem berufenden Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.
IX. Sonstige Bestimmungen
§ 28 Ordnungen und Richtlinien
- 1Die von den Organen der Gruppe aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
- 1Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
- 1Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. 2Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.
§ 29 CD/CI-Richtlinie, DLRG-Markenschutz und –Material
- 1Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (CD/CI-Richtlinie) geregelt. 2Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
- 1Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
- 1Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
- 1Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der CD/CI-Richtlinie entspricht und geeignet ist.
§ 30 Ehrungen
1Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 31 Geschäftsordnung
1Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. 2Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.
§ 32 Wirtschaftsordnung
1Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 33 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
1Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. 2Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. 3Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
§ 34 Compliance Richtlinie
Zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und internen Regelungen der DLRG erlässt der Präsidialrat eine Compliance Richtlinie.
X. Schlussbestimmungen
§ 35 Satzungsänderungen
- 1Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- 1Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 2Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. 3Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.
- 1Der Gruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 36 Auflösung
- 1Die Auflösung der Gruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.
- 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Gruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den DLRG-Bezirk Breisgau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 37 Inkrafttreten
- 1Diese Satzung ist am 30.05.2025 durch die Mitgliederversammlung in Teningen beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. 2Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Emmendingen in Kraft.
(Ort/Datum/Unterschrift Gruppenvorsitzender)
Teningen, 30.05.2025